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Was wir bewirken

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Statuten des Ethnologischen Vereins Zürich

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 26. Mai 2009 in Zürich.

I Name, Sitz und Zweck

Art. 1: Der Ethnologische Verein Zürich (im folgenden EVZ) ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein ohne Profitinteressen im Sinne des OR. Art. 60 ff. mit Sitz in Zürich. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 2: Der EVZ setzt sich zum Ziel, Kontakte mit der Öffentlichkeit und unter EthnologInnen zu fördern und Aktivitäten von ethnologischem Interesse zu unterstützen und zu organisieren. Weiter setzt er sich für die Herausgabe und den Vertrieb ethnologischer Publikationen ein. Der EVZ ist bestrebt, mit anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, zusammenzuarbeiten.

II Mitgliedschaft

Art. 3: Als Mitglieder des EVZ können aufgenommen werden (a) als Einzelmitglieder natürliche Personen; (b) als Kollektivmitglieder juristische Personen des Privatrechts und öffentlichrechtliche Körperschaften. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung erworben. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung, die auch Ehrenmitgliedschaften vergeben kann (vgl. Art. 7).

Art. 4: Jedes Mitglied kann jederzeit schriftlich auf Ende des Geschäftsjahres auf die weitere Mitgliedschaft verzichten. Leistet ein Mitglied trotz erfolgter Zahlungserinnerungenden Mitgliederbeitrag nicht, so wird angenommen, dass es auf eine weitere Zugehörigkeit zum EVZ verzichtet. Über den Ausschluss eines Mitgliedes bzw. Sistierung einer Mitgliedschaft entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung.

III Organe und Organisation

Art. 5: Die Organe des Vereins sind (1) die Mitgliederversammlung, (2) der Vorstand und (3) die Rechnungsrevisoren.

Art. 6: Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie findet ordentlicherweise jährlich in den Monaten Januar bis März, d.h. innert drei Monaten nach Beendigung des Rechnungsjahres statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Drittels der Mitglieder können ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen im voraus.

Art. 7: Der Mitgliederversammlung stehen die folgenden Befugnisse zu:

  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
  • Genehmigung der Geschäftsführung (Jahresbericht, Rechnungsabgabe, Revisorenbericht)
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Statutenrevision

Die Mitgliederversammlung ist, soweit nicht anders bestimmt, mit einfachem Mehr der Anwesenden beschlussfähig.

Art. 8: Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Präsidium und Stellvertretung). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit zur Verlängerung gewählt. Dabei ist eine ausgeglichene Beteiligung von Frauen und Männern, von graduierten EthnologInnen sowie anderen Personen, die mit der Ethnologie verbunden sind, anzustreben.

Art. 9: Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Gesellschaft. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Mehrheitsbeschlüsse können auf Wunsch eines Vorstandsmitglieds der ordentlichen oder einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und gewährleistet die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungsowie die Einhaltung der Statuten des Vereins. Ihm stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind. Zeichnungsberechtigt sind das Präsidium und seine Stellvertretung.

Art. 10: Der Vorstand betreut u.a. die Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und von Informationen über die Tätigkeiten der ethnologischen Institutionen der Universität Zürich. Er legt in eigener Kompetenz die inhaltlichen, vertraglichen und organisatorischen Bedingungen bei der Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen durch den EVZ fest. Die Details der Publikationsbedingungen werden vom Vorstand gesondert geregelt und bilden nicht Gegenstand dieser Statuten.

IV Mittel und Haftung

Art. 11: Die Einnahmen des Vereins bestehen aus ordentlichen Jahresbeiträgen, aus einmaligen Beiträgender Mitglieder sowie aus freiwilligen Zuwendungen einerseits, aus den Einnahmen, die sich aus dem Verkauf eigener Publikationen ergeben, andererseits. Der EVZ ist nicht gewinnorientiert. Allfällige Überschüsse aus dem Verkaufvon Publikationen ebenso wie dieEinnahmen aus Mitgliederbeiträgen werden zur Erreichung der Vereinszwecke eingesetzt.

Art. 12: Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Jahresbeiträgewerden getrennt erhoben für

  • Studierende ohne Abschluss und nicht Erwerbstätige
  • alle übrigen natürlichen Personen
  • Kollektivmitglieder
  • Gönner

Die Mitglieder haben ihren Mitgliederbeitrag jährlich zu entrichten. Weitere Verpflichtungen gegenüber den Verbindlichkeiten des Vereins bestehen nicht. Für Verbindlichkeiten desVereins haftet nur das Vereinsvermögen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliederbeiträge befreit.

Art. 13: Mitglieder erhalten mit der Einladung zur ordentlichen Jahresversammlung einen kurzen Jahresbericht über die Tätigkeiten des Vereins. Zudem erhalten sie die Möglichkeit, die vom EVZ herausgegebenen Publikationen mit Vergünstigung zu beziehen. Mitglieder erhalten freien Eintritt zu kostenpflichtigen Veranstaltungendes EVZ.

V Schlussbestimmungen

Art. 14: Vorschläge von Mitgliedern für eine Statutenänderung müssen dem Vorstand mindestens zwei Monate vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung eingereicht werden. Der Vorstand hat Statutenänderungen vorzuberaten, sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu verschickenund der beschlussfassenden Versammlung darüber Antrag zu stellen. Zur Statutenrevision ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 15: Ebenso muss ein Vorschlag zur Auflösung der Gesellschaft vom Vorstand vorberaten und kann nur im Rahmen einer ordentlichen Jahresversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden. Wie bei der Statutenrevision sind dazu zwei Drittel der anwesenden Stimmen erforderlich. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Die vorstehenden Statuten sind auf der Gründungsversammlung vom 27. Februar 1991 in Zürich beschlossen und in Kraft gesetzt und auf der ausserordentlichen Mitgliederversammlung vom 26. Mai 2009 in Zürich sowie an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 4. März 2020 in Zürich revidiert worden.

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