III Organe und Organisation
Art. 5: Die Organe des Vereins sind (1) die Mitgliederversammlung, (2) der Vorstand und (3) die Rechnungsrevisoren.
Art. 6: Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie findet ordentlicherweise jährlich in den Monaten Januar bis März, d.h. innert drei Monaten nach Beendigung des Rechnungsjahres statt. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Drittels der Mitglieder können ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens vier Wochen im voraus.
Art. 7: Der Mitgliederversammlung stehen die folgenden Befugnisse zu:
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Genehmigung der Geschäftsführung (Jahresbericht, Rechnungsabgabe, Revisorenbericht)
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Statutenrevision
Die Mitgliederversammlung ist, soweit nicht anders bestimmt, mit einfachem Mehr der Anwesenden beschlussfähig.
Art. 8: Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern (Präsidium und Stellvertretung). Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres mit der Möglichkeit zur Verlängerung gewählt. Dabei ist eine ausgeglichene Beteiligung von Frauen und Männern, von graduierten EthnologInnen sowie anderen Personen, die mit der Ethnologie verbunden sind, anzustreben.
Art. 9: Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Gesellschaft. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Mehrheitsbeschlüsse können auf Wunsch eines Vorstandsmitglieds der ordentlichen oder einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und gewährleistet die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungsowie die Einhaltung der Statuten des Vereins. Ihm stehen alle Befugnisse zu, welche nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ des Vereins vorbehalten sind. Zeichnungsberechtigt sind das Präsidium und seine Stellvertretung.
Art. 10: Der Vorstand betreut u.a. die Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und von Informationen über die Tätigkeiten der ethnologischen Institutionen der Universität Zürich. Er legt in eigener Kompetenz die inhaltlichen, vertraglichen und organisatorischen Bedingungen bei der Herausgabe wissenschaftlicher Publikationen durch den EVZ fest. Die Details der Publikationsbedingungen werden vom Vorstand gesondert geregelt und bilden nicht Gegenstand dieser Statuten.